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   VGH Bayern, 06.04.2017 - 11 ZB 17.30317   

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https://dejure.org/2017,11814
VGH Bayern, 06.04.2017 - 11 ZB 17.30317 (https://dejure.org/2017,11814)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06.04.2017 - 11 ZB 17.30317 (https://dejure.org/2017,11814)
VGH Bayern, Entscheidung vom 06. April 2017 - 11 ZB 17.30317 (https://dejure.org/2017,11814)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 1; AufenthG § 11 Abs. 1, Abs. 3, § 60a Abs. 2 S. 3; VwVfG § 40; VwGO § 114
    Berufsschulausbildung stellt bei der Befristungsentscheidung keinen zu berücksichtigenden Belang dar

  • rewis.io

    Berufsschulausbildung stellt bei der Befristungsentscheidung keinen zu berücksichtigenden Belang dar

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2017 - 11 ZB 17.30317
    Fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Kriterien können hierzu nicht festgelegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463 - juris).

    Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn das Bundesamt sich in Fällen, in denen - wie hier - keine nach § 11 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden individuellen Gründe vorgebracht werden oder ersichtlich sind, generell aus Gründen der Gleichbehandlung für eine Frist von 30 Monaten entscheidet und damit das in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festgelegte Höchstmaß zur Hälfte ausschöpft (BayVGH, B.v. 28.11.2016 - 11 ZB 16.30463 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 26.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Aufnahme; Austauschmittel;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2017 - 11 ZB 17.30317
    Denn nur eine vollzogene Abschiebung bewirkt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 AufenthG, die Abschiebungsandrohung allein reicht hierfür nicht (vgl. zu einer Abschiebungsanordnung BVerwG, U.v. 17.9.2015 - 1 C 26/14 - BVerwGE 153, 24 Rn. 27).
  • VGH Bayern, 12.07.2016 - 10 BV 14.1818

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - statthafte Klageart

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2017 - 11 ZB 17.30317
    Der Behörde steht dabei ein Ermessensspielraum zu (vgl. BayVGH, U.v. 12.7.2016 - 10 BV 14.1818 - juris).
  • OVG Hamburg, 15.09.2014 - 3 Bs 185/14

    Befristung der Wirkung einer Abschiebung; spezialpräventive Gründe;

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2017 - 11 ZB 17.30317
    Eine Unterscheidung der zulässigen Gründe für die Befristung danach, ob es sich um die Wirkungen einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder einer Abschiebung handelt, ist den Vorschriften nur insoweit zu entnehmen, als dass die Überschreitung einer Frist von fünf Jahren nur zulässig ist, wenn entweder eine Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung erfolgt ist oder von dem Ausländer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 10 B 14.1854 - juris; OVG Hamburg, B.v. 15.9.2014 - 3 Bs 185/14 - InfAuslR 2015, 50).
  • VGH Bayern, 12.07.2016 - 10 B 14.1854

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - Bestimmung der Länge der Frist

    Auszug aus VGH Bayern, 06.04.2017 - 11 ZB 17.30317
    Eine Unterscheidung der zulässigen Gründe für die Befristung danach, ob es sich um die Wirkungen einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder einer Abschiebung handelt, ist den Vorschriften nur insoweit zu entnehmen, als dass die Überschreitung einer Frist von fünf Jahren nur zulässig ist, wenn entweder eine Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung erfolgt ist oder von dem Ausländer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 10 B 14.1854 - juris; OVG Hamburg, B.v. 15.9.2014 - 3 Bs 185/14 - InfAuslR 2015, 50).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2020 - 3 B 2.20

    Abgelehnter Schutzsuchender; Abschiebungsandrohung; Einreise- und

    Von diesem Normzweck ausgehend erfordert die behördliche Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Fall eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots eine sachgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, und dem privaten Interesse des Ausländers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12).

    Für die grundlegende Frage, welche Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen sind, ist die Unterscheidung zwischen ausweisungs- und abschiebungsbedingter Sperrfrist jedoch ohne Bedeutung (vgl. z.B. auch VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2014 - 3 Bs 185/14 - juris Rn. 13, 21).

    Gemessen daran folgt der Senat der von dem VGH München (Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12) vertretenen Auffassung nicht, wonach persönliche Belange des Ausländers bei der abschiebungsbedingten Sperrfrist nach dem Zweck des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie "eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen".

    Ebenso wenig überzeugt es, dass "keine Aspekte berücksichtigt werden" können, "die alleine gegen die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts sprechen (z.B. eine Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG)", sondern nur Belange einzustellen seien, "die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben" (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12; s. ferner Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2020, § 11 Rn. 80; Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 25. Ed., § 11 AufenthG Rn. 24).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20

    Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei

    Es nimmt insbesondere im Einklang mit § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG an, dass persönliche Belange des Ausländers im Falle der Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie "eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen" oder als sie "die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben" (so indes VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 13).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2020 - 3 B 3.20

    Obliegenheitspflichten des Ausländers im Zusammenhang mit Zustellungen;

    Von diesem Normzweck ausgehend erfordert die behördliche Ermessensentscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Fall eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots eine sachgerechte Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, den Ausländer eine gewisse Zeit vom Bundesgebiet fernzuhalten, und dem privaten Interesse des Ausländers an einer baldigen Wiedereinreise und einem erneuten Aufenthalt in Deutschland (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12).

    Für die grundlegende Frage, welche Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen sind, ist die Unterscheidung zwischen ausweisungs- und abschiebungsbedingter Sperrfrist jedoch ohne Bedeutung (vgl. z.B. auch VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschluss vom 15. September 2014 - 3 Bs 185/14 - juris Rn. 13, 21).

    Gemessen daran folgt der Senat der von dem VGH München (Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12) vertretenen Auffassung nicht, wonach persönliche Belange des Ausländers bei der abschiebungsbedingten Sperrfrist nach dem Zweck des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur insoweit zu berücksichtigen sind, als sie "eine baldige Wiedereinreise erforderlich machen".

    Ebenso wenig überzeugt es, dass "keine Aspekte berücksichtigt werden" können, "die alleine gegen die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts sprechen (z.B. eine Ausbildung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 und 4 AufenthG)", sondern nur Belange einzustellen seien, "die die Beendigung des Aufenthalts überdauern und Bedeutung für eine möglichst baldige Wiedereinreise haben" (vgl. VGH München, Beschluss vom 6. April 2017 - 11 ZB 17.30317 - juris Rn. 12; s. ferner Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2020, § 11 Rn. 80; Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 25. Ed., § 11 AufenthG Rn. 24).

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